Satzung

STÄDTEPARTNERSCHAFTSVEREIN TROISDORF e.V.

SATZUNG

 

1. Name, Sitz

 

(1) Der Verein trägt den Namen „Städtepartnerschaftsverein Troisdorf e.V.“.

(2) Sitz des Vereins ist Troisdorf.

 

2. Zweck, Aufgabe

 

(1) Der Städtepartnerschaftsverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Zweck des Vereins ist die Völkerverständigung, vor allem die Förderung der Städtepartnerschaften von Troisdorf, auf kulturellen, sportlichen und sozialen Gebieten.

Der Verein initiiert, unterstützt und führt Vorhaben durch, die direkte Kontakte jeglicher Art zwischen Bürger(n)innen von Troisdorf und den Bürger(n)innen der inländischen und ausländischen Partnerstädte ermöglichen. Darüber hinaus kann der Städtepartnerschaftsverein auch freundschaftliche Beziehungen und Kontakte zu anderen Städten und Institutionen des ln- und Auslandes pflegen, diese unterstützen und beratend tätig werden.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

(4) Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Absatz 3 beschließen, dass ein Mitglied aus dem geschäftsführenden Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine Aufwandsentschädigung von maximal 500,00 € pro Jahr erhält.

 

 

 

 

3. Mitgliedschaft

 

 

(1) Mitglied des Vereins kann jede mit Vollendung des 18. Lebensjahrs vollgeschäftsfähige, (natürliche oder juristische) Person werden. Kinder, von denen mindestens ein Elternteil Mitglied im Städtepartnerschaftsverein ist, sind bis zum 18. Lebensjahr beitragsfrei.
Unter 18 jährige können mit Erlaubnis eines Erziehungsberechtigten Mitglied werden.

(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zurichten. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über den Beitritt.

(2a) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenvorsitzende/ Ehrenmitglieder ernennen. Die Ehrenmitgliedschaft wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung verliehen oder aberkannt.
Das Ehrenmitglied/Ehrenvorsitzender hat die gleichen Rechte in der Mitgliederversammlung wie die ordentlichen Mitglieder.

 

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt und Ausschluss. Der Austritt kann schriftlich zum Schluss eines Kalender-Jahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden, eine Rückzahlung des Beitrages entfällt

(4) Den Ausschluss eines Mitgliedes kann der Vorstand auswichtigem Grunde beschließen. Ein solcher liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied das Ansehen des Städtepartnerschaftsvereins in der Öffentlichkeit verunglimpft oder den in § 2 der Satzung genannten Zielen des Städtepartnerschaftsvereins schuldhaft zuwidergehandelt hat. Der Beschluss ist dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitzuteilen. Auf Antrag des betroffenen Mitgliedes, der innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses des Vorstandes zu stellen wäre, entscheidet die Mitgliederversammlung in ihrer nächsten auf den Beschluss folgenden Sitzung endgültig über den Ausschluss. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit.

Wenn der Beitrag trotz schriftlicher Mahnung nicht gezahlt wird, ist ebenfalls ein Ausschluss möglich.

(5) Der Vorsitzende eines Vereines, der Mitglied ist, wird bei gegebenem Anlass zugezogen.

 

4. Rechte und Pflichten

 

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, sich an den Veranstaltungen des Städtepartnerschafts-vereins zu beteiligen.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, für die Ziele des Städtepartnerschaftsvereins zu wirken

(3) Ansprechpartner für die Bezuschussungen durch die Stadt im Sinne des Vereinsziels ist der Städtepartnerschaftsverein.

 

 

4a. Geschäftsordnung

 

 

Weitere Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder und des Vorstandes sind in der Geschäftsordnung festgelegt. Diese ist Bestandteil der Satzung. Über sie wird in gleicher Weise beschlossen, wie über die Satzung bzw. Satzungsänderung.

 

5. Mitgliedsbeiträge

 

(1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird alljährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Fälligkeit und Zahlungsweise ergeben sich aus der Geschäftsordnung gemäß § 4a.

(2) Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder zahlen keinen Mitgliedsbeitrag.

 

6.Organe

 

Organe des Städtepartnerschaftsvereins sind:

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

 

7. Vorstand

 

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Kassierer, dem Schriftführer und beratenden Beisitzern. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und Geschäftsführer bilden den geschäftsführenden Vorstand. Jeweils zwei seiner Mitglieder vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich nach außen.

(2) Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich.

 

(3) Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung gemäß der Geschäftsordnung, Die Beschlüsse können auch schriftlich (im Umlaufverfahren) oder in Einzelfälle auf telefonischem Wege herbeigeführt werden; im letzteren Falle ist die schriftliche Bestätigung erforderlich. Über die Sitzungen des Vorstandes ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen. Alles Weitere ist in der Geschäftsordnung geregelt.

(4) Formelle Satzungsänderungen, die das Finanzamt oder das Amtsgericht vorschreiben, können vom Vorstand beschlossen werden.

 

8. Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung, die jährlich im 1. Halbjahr stattfinden soll, beschließt über

– den Jahresbericht des abgelaufenen Jahre
– den Kassenbericht des abgelaufenen Jahres
– Entlastung des Vorstandes
– Wahl des Vorstandes gemäß § 7
– Wahl von zwei Kassenprüfern und 2 Stellvertretern für 2 Jahre
– Satzungsänderung
– Änderung der Geschäftsordnung
– Aufwandsentschädigung gemäß §2 Abs.4

Der Vorstand hat die Mitglieder zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung und unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen einzuladen.

(2) Der Vorsitzende des Städtepartnerschaftsvereins leitet die Mitgliederversammlungen. Für die Wahl des Vorsitzenden wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlleiter, der die Wahl des Vorsitzenden leitet.

(4) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist.

(5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vom Schrittführer und dem Vorsitzenden beurkundet.

 

9. Satzungsänderungen

 

Satzungsänderungen können durch die Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Ein Antrag auf Satzungsänderung muss mit der Einladung vorgelegt werden.

 

10. Auflösung

 

(1) Die Auflösung des Städtepartnerschaftsvereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller Mitgliederbeschlossen werden. Erscheinen weniger als drei Viertel aller Mitglieder, so hat der 1. Vorsitzende bzw. der Versammlungsleiter unverzüglich eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die dann mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder entscheidet. Zwischen beiden Versammlungen muss ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegen.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Städtepartnerschaftsvereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt evtl. vorhandenes Vermögen an die Stadt Troisdorf, die es ausschließlich und unmittelbar zur Pflege deutsch – ausländischer Beziehungen zu verwenden hat.

(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Städtepartnerschaftsvereins sie erfordern oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder sie schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.

 

11. Die Satzung tritt mit der Eintragung beim Amtsgericht in Kraft.

 

 

Troisdorf im Mai 2015